Montag, den 29. Juli 2013

Zimtplätzchen für Nicolas

1/2 Pfund Mandeln oder Haselnüsse, gemahlen
1/2 Pfund weiche Butter
1/2 Pfund Puderzucker
2 Päckchen Vanillezucker
4 gestrichene TL Zimt
2 TL Nelkenpulver
2 Priesen Salz
4 Eier
600 gr. Mehl
eventuell Kuvertüre

Alle Zutaten zu einem Knetteig verarbeiten und etwa eine Stunde kühl stellen. Danach Teig etwa 5 mm dick ausstechen und im vorgeheizten Backofen bei 200 Grad ca 10-12 Minuten backen. Plätzchen abkühlen lassen und die eine Hälfte mit Kuvertüre überziehen.

Nougatrollen

100 Gramm Butter
200 Gramm Nougat
1 Ei
1 Päckchen Vanillezucker
1 Priese Salz
300 Gramm Mehl
1/2 Teelöffel Backpulver
200 Gramm Schokostreusel

Butter und Nougat zusammen schmelzen. Ei, Vanillezucker, Salz, Mehl und Backpulver zufügen und alles zu einem Teig kneten.

Daraus zwei Rollen formen und diese dann in den Schokostreuseln wenden. Die Rollen fest in Alufolie wickeln und eine Stunde kühl stellen. Danach in Scheiben schneiden und die Plätzchen bei 200 Grad zehn Minuten backen.

Zubereitungszeit: 30 Minuten
Ruhezeit: eine Stunde

Mittwoch, den 22. Mai 2013

Freundschaft

“Ein Freund ist jemand, der die Melodie deines Herzens kennt und sie dir vorsingt, wenn du sie vergessen hast.”

Dienstag, den 7. Mai 2013

Kinderpsychologie

» Wenn wir Kinder beobachten, beobachten wir uns selbst.
Wenn wir sehen, wie sie sich entwickeln, sehen wir,
wodurch wir zu dem wurden, was wir sind. «
( Alison, Gopnik; Meltzoff: Forschergeist in Windeln )

Montag, den 14. Januar 2013

Käsfieß (Käsefüße)

1/2 Pfund Mehl
1 TL Backpulver
1/4 Pfund Butter
1/8 Liter Sahne
1 Ei
2 Pr. Salz
1 Msp bis 3 EL (nach Geschmack) Paprikapulver
200 Gramm geriebener Käse

zum Bestreichen:
1 Eigelb
etwas Kümmel oder Sesam zum Bestreuen

Alle Zutaten zu einem Teig verarbeiten und 1/2 Stunde kaltstellen. Dann zu einem 5 mm dicken Teig ausrollen, mit Käsefußform ausstechen und auf ein mit Backpapier belegten Blech geben. Die Füße mit Eigelb bestreichen, nach Wunsch bestreuen und 25 Minuten bei 180 Grad backen

Gelingt immer und schmeckt lecker!

Montag, den 31. Dezember 2012

Millionärsschnitte

aus einem alten Kochbuch meiner Mutter…

175 Gramm Mehl
125 Gramm Butter, in kleinen Stücken
50 Gramm brauner Zucker

Belag:

50 Gramm Butter
50 Gramm brauner Zucker
400 Gramm Kondesmilch
150 Gramm Vollmilchschokolade

eine quadradische Backform (23×23 cm) einfetten
Das Mehl in eine Schüssel sieben. Die Butter mit den Fingern darin verreiben, bis ein krümeiger Teig entsteht. Den Zucker zufügen und alles zu einem glatten Teig verarbeiten.
Den Teig in die Form geben und mit einer Gabel einstechen.
In einem vorgeheizten Backofen bei 190 Grad 20 Minuten goldbraun backen. Dann in der Form abkühlen lassen.
Für den Belag Butter, Zucker und Kondensmilch in einer beschichteten Pfanne bei schwacher Hitze unter Rühren erhitzen, bis die Mischung kocht.
Die Hitze reduzieren und die Mischung noch 5 Minuten kochen, bis der Karamell hellbraun und dickflüssig geworden ist und sich vom Pfannenrand löst. Dann auf den Mürbteigboden verteilen und abkühlen lassen.
Wenn der Karamell fest und vollständig abgekühlt worden ist, die Schokolade im Wasserbad schmelzen und über dem Karamell verteilen. Das Gebäck erneut abkühlen lassen und vor dem Servieren in Quadrate oder Rechtecke schneiden.

Montag, den 10. September 2012

Arabische Fleischbällchen

1 Tasse Reis
500 g gehacktes Lamm- oder Rindfleisch
1 TL gem. Zimt
1 TL edelsüßer Paprika
1 TL gem. Koriander
150 g Butter
2 große Zwiebeln, feingehackt
1/2 TL Safran
gemahlener Pfeffer
500 ml leichte Brühe
1/2 Becher frisch gehackte glatte Petersilie
Saft von 1 Zitrone

Zubereitung:

Mit einer Gabel Reis und Hackfleisch in einer Schüssel vermischen. Zimt, Paprika und Koriander hinzufügen, gut durchkneten und ca. 20 gleichgroße Bällchen daraus formen.

Butter in einer schweren hohen Pfanne mit Deckel zerlassen und die Bällchen darin goldbraun anbraten.
Zwiebeln, Safran und Pfeffer hinzugeben. Die Brühe dazugießen und zugedeckt bei mittlerer Hitze etwa 40 min garen. Dabei gelegentlich umrühren.

Petersilie und Zitronensaft zufügen und noch einige Minuten köcheln lassen.

Zu den Bällchen passt frischer Salat und Fladenbrot.

aus: www.arabische-küche.de

Mittwoch, den 11. Juli 2012

Bash-Schnipsel

#!/bin/bash
echo “Das Skript mit Pfad heisst $0″
echo “Das Skript ohne Pfad heisst ${0##*/}”
echo “Der Pfad heisst ${0%/*}”
##Muster sucht nach dem längstmöglichen Muster (hier also der gesamte Pfad bis zum letzten / und entfernt es
%Muster sucht nach dem kürzestmöglichen Muster, aber vom Stringende her und entfernt es. Hier wird also der Dateiname entfernt, so daß nur der Pfad übrigbleibt.
(Vielen Dank Marvin)

Samstag, den 4. Februar 2012

Crêpe-Teig

ein Pfund Weizenmehl 550 (Bio)
8 Eier (Bio)
1 Liter Milch (frisch vom Bauer)
eine Priese Salz
1/4 Pfund weiche Butter oder 1/8 Liter Olivenöl
1 Päckchen Vanillezucker
Eventuell ein viertel Fläschchen Rhum- oder Bittermandelaroma.

einfach verrühren, wenn einem der Teig nicht flüssig genug ist, weiter mit Milch oder Wasser verdünnen, fertig!

Weihnachts-Teigrezept vom Crêpes-Stand aus Bad Cannstatt – die wohl besten Crêpes in der ganzen Stadt.

Donnerstag, den 10. November 2011

Alles wird gut…

Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird.

[Winston Churchill]

Dienstag, den 4. Oktober 2011

Eine Antwort für unsere geliebten Scheidungskinder

Es gibt manche Dinge, die auch Erwachsene nicht verstehen, z.B. warum man an einer roten Ampel warten soll, wenn doch weit und breit kein Auto kommt – kennst du das?

Das Gericht kennt weder deine Mama noch deinen Papa, beide haben dich sehr lieb und beide wollen dich nicht verlieren und bei sich haben. Der Richter muss sich leider entscheiden und manchmal trifft er auch eine Entscheidung, die vielleicht falsch oder ungerecht ist, aber es ist seine Arbeit für die Eltern zu entscheiden, wenn sie sich nicht einigen können. Wenn sich Kinder um etwas streiten wird oft ausgezählt. der Gewinner freut sich natürlich, aber der Verlierer findet das doof und ungerecht, warum war er nicht der Sieger, denkt er. Ja, und das denke ich mir auch, aber du sollst wissen, dass ich dich trotzdem ganz arg lieb habe, nur leider habe ich diesmal beim “Auszählen” verloren.

Irgendwann, vielleicht schon bald, kannst du selber auszählen und vielleicht bist du dann gleich oft bei Mama UND Papa oder wohnst mehr bei mir. Dann bist DU der Bestimmer, HA!

[Verfasser unbekannt aus Tübingen]

Mittwoch, den 29. Dezember 2010

Auszug aus dem Beschluss des OLG München vom 15.03.1999 26 UF 1502/98 u. 1659/98

Auszug aus dem Beschluss des OLG München vom 15.03.1999 26 UF 1502/98 u. 1659/98

“Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräusserliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern.

Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle
Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen
Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, dass die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und dass das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrössern, dass das Kind trotz der Trennung zwei in
jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält.”

Bindungstoleranz
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Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit eines Elternteils bezeichnet, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil, bzw. zu anderen wichtigen Personen, zu respektieren und ihre Aufrechterhaltung wenigstens zu tolerieren. Fehlende Bindungstoleranz ist ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und kann in schweren Fällen eine Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB darstellen.
Sorgerechtsübertragung wegen mangelnder Bindungstoleranz, verbunden mit Uneinsichtigkeit.

ZS – FamS -Beschluss v. 29.8.2002 -10 UF 229/02

Aus FamRZ 2003, Heft 6, S. 397, Nr. 264 OLG Dresden -BGB §§ 1671 1 Nr. 2, 1666; KostO §131 III

Aus den Gründen:

Das AmtsG -FamG -V. hat dem Vater gemäß §1666 BGB das Sorgerecht über die Kinder übertragen. Auch nach Auffassung des Senats erlaubt das Kindeswohl keine andere Entscheidung. Ziel …

Der Sachverständige [SV] hat festgestellt, dass aus Gründen des Kindeswohls das Interesse der Mutter an einer Übertragung des Sorgerechts auf sie zurückzustehen hat. In der Verhandlung vor dem AmtsG hat er daher empfohlen, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen. Der SV stützt seine Empfehlung im Wesentlichen auf die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter sowie das bei ihr stark ausgeprägte Parental Alienation Syndrome (,,PAS”), welches bei der Mutter dazu führe, aufgrund der durch die Trennung ausgelösten Schmerzen in dem Bedürfnis, selbst Verständnis und Unterstützung zu erfahren, den Kindern ihren Schmerz unverhüllt zu zeigen und damit die Kinder negativ gegen den Vater zu beinflussen. Der Senat teilt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse diese Auffassung. Auch der Senat sieht in der mangelnden Bindungstoleranz der Mutter ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Übertragung der elterl. Sorge auf den Vater. In der Erkenntnis, dass es dem Wohl der Kinder nach Trennung der Eltern dient, dass der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil – wenn auch möglicherweise zeitlich reduziert -erhalten bleibt, wird in der Regel dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind -wenn nötig -hierzu zu motivieren oder nicht (OLG Celle, FamRZ 1994, 924; OLG München, FamRZ 1991, 1343; OLG Bamberg, FamRZ 1990, 1135; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 1284;OLG Koblenz, FamRZ 1978, 201; OLG Frankfurt, FamRZ 1997,573; Beschuss des Senats v. 9.8.2001 -10 UF 131/01 -, Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., §1671 BGB Rz. 61).

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem SV die Bindungstoleranz der Mutter als erheblich eingeschränkt an. Die Mutter hat seit der Trennung massiv versucht, die Kinder vom Vater fernzuhalten und von ihrem sozialen Umfeld zu entfremden, indem sie die gerichtlichen Beschlüsse teilweise nicht akzeptierte. Die Mutter hat zur Durchsetzung ihrer Interessen den Vater gegenüber den Kindern zum Feindbild stigmatisiert, indem sie diesen immer wieder negativ darstellte. Sie hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, den Vater wegen Kindesmisshandlung anzuzeigen und die Kinder zu dem Tatvorwurf polizeilich vernehmen zu lassen. Sie hat dadurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen und damit ihre Erziehungsfähigkeit in einem für die Kinder wichtigen Bereich in Frage gestellt. Die Gründe, die die Mutter für eine Übertragung des Sorgerechts auf sich vorbringt, nämlich den Wunsch der Kinder sowie Verdachtsmomente gegen den Vater, haben sich als nicht stichhaltig herausgestellt. Dass der Vater die Kinder misshandelt hat, hat sich nicht bestätigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Weitere Verdachtsmomente, insbesondere auch der sexuellen Misshandlung, haben sich ebenfalls als unbegründet erwiesen.

Soweit die Mutter anführt, die Kinder wollen bei ihr leben, und die Kinder diesen Wunsch in der Anhörung vor dem Senat wiederholt haben, ist dies nicht der eigene, sondern ein von der Mutter beeinflusster Wunsch der Kinder. Nach den Feststellungen des SV sind die Angaben [des jüngeren Kindes] nicht eindeutig, sondern entsprechen dem Willen der älteren Schwester. Auch bei ihr beruhe der geäußerte Wunsch nicht auf ihrem eigenen autonomen Willen, sondern sei aus Schuldgefühlen gegenüber der Mutter entstanden. Nach den Feststellungen des SV entspricht dies dem Motiv, der Mutter Beistand zu sein. Der Wille sei aus einem Schuldgefühl der Mutter gegenüber entstanden, sie wende sich ihr zu, um die Traurigkeit der Mutter zu verhindern. Gleichzeitig verarbeite das Kind damit seine eigenen Schuldgefühle, die es im Zusammenhang mit der Trennung auf sich bezogen hat.

Dieser Entscheidung schließt sich der Senat aufgrund des Eindrucks der Anhörungen und des Berichts der Verfahrenspflegerin an, daher kann auch der Wille des Kindes nicht Maßstab der Entscheidung sein, auch wenn der Wille immer wieder klar und eindeutig geäußert wird (KG, FamRZ 2001, 368;1985, 639,640; BVerfG, FamRZ 2001, 1057; Beschluss des Senats v. 25.4. 2002, 10 UF 260/01 -FamRZ 2002, 1588[LSc]).

Dies entspricht auch kinderpsychologischen Erkenntnissen …..

Soweit [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich erklärte, zur Mutter zu wollen, da ,,ihr Herz mehr für die Mutter schlage”, vermag der Senat dem aus oben genannten Gründen nicht zu folgen, zumal auch dem geäußerten Kindeswillen in Analogie zu §§ 1671 II S. 2 BGB, 50b II S. 1 FGG erst dann ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat (Palandt/Diedrichsen, BGB, 61. Aufl., RZ 24; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186).

Auch wenn [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat erklärte, notfalls allein zur Mutter zu wollen, kommt für den Senat eine Trennung der Geschwister nicht in Betracht, da diese aufgrund ihrer starken inneren Verbindung nicht auseinander gerissen werden sollen (so auch Beschluss des Senats v. 21. 7. 2000 -10 UF 160/00; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rz 73.)

Die starke Orientierung an der großen Schwester und die intensive gefühlsmäßige Bindung zwischen den Geschwistern waren deutlich sichtbar und spürbar. Eine Trennung der Geschwister würde für diese zu einer erheblichen emotionalen Belastung führen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Kontinuität der Geschwisterbeziehung dann besonders große Bedeutung zukommt, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist und sich das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst hat. Die für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden Beziehungsfähigkeit notwendige Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges wird durch die Trennung der Eltern erheblich beeinträchtigt. In dieser krisenhaften Situation gewinnt die fortbestehende Geschwisterbeziehung als Stärke und Halt herausragendes Gewicht. Eine dauerhafte Trennung würde daher zu einem seelischen Schaden der Kinder führen, was sich bereits in der Vergangenheit durch die Verhaltensauffälligkeiten während der einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Geschwistertrennung gezeigt hat. Darüber hinaus hat auch die Mutter damals gezeigt, dass sie selbst die einvernehmliche Trennung der Geschwister nicht zu akzeptieren vermochte.

Die Mutter ist auch im Übrigen aufgrund des bei ihr festgestellten Parental Alienation Syndrome nicht uneingeschränkt erziehungsfähig. Sie hat wiederholt gezeigt, dass sie die Kinder nicht loslassen kann, sie hat durch das Nichtakzeptieren der gerichtlichen Entscheidungen verbunden mit dem ständigen hin und her für die Kinder Konfliktsituationen geschaffen, mit deren Bewältigung die Kinder sind. Auch in der Verhandlung vor dem Senat hat die Mutter erneut gezeigt, dass sie trotz der differenzierten sachverständigen Erklärungen für die Motive der Äußerungen der Kinder im Geschwistergefüge nicht im Interesse der Kinder zurückstehen kann.

Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass der Vater erziehungsgeeignet ist, ……….

Der Senat hält die Betreuungssituation für die Kinder beim Vater in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SV nach wie vor für günstig …[wird ausgeführt]….

Auch der Senat hat bei der Anhörung der Kinder den Eindruck gewonnen, dass es ihnen beim Vater gut geht. Die Kinder machen einen fröhlichen, aufgeweckten Eindruck. Nachdem der Druck der Frage, bei welchem Elternteil sie leben wollen, genommen war, erzählten sie frei und ungezwungen. Der Senat teilt daher die Auffassung des SV und der Verfahrenspflegerin, dass die verbalen Äußerungen der Kinder nicht ihren tatsächlichen Verhalten entsprechen…[wird ausgeführt]….

Daher sieht der Senat letztendlich …………….

4.. ….

Da für die Kinder ……..

III .. (betr. Umgangsregelung)

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf ….

Der Senat sieht keinen Anlass, von der Möglichkeit der Gebührenbefreiung gemäß § 131 III KostO Gebrauch zu machen. Die Mutter hat nämlich die Beschwerde nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder, sondern ausschließlich im eigenen Interesse der Kinder und aus Uneinsichtigkeit eingelegt (vgl. OLG Thüringen, FuR 2000, 121; BGH, Beschluss v. 21. 12. 1988 -IVb Zß 54/88).

(Mitgeteilt vom Vors. Richter am OLG D. Maunz, Dresden)
Umgangsvereitelung und Sorgerechtsentzug

“… In hartnäckigen Umgangsrechts-Verweigerungsfällen (”PAS”) ist als letztes Mittel der Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB in Betracht zu ziehen.”

Oberlandesgericht Frankfurt/M, 6. FamS in Darmstadt, Beschluß v. 26.10.2000 – 6 WF 168/00

ausführlich in: “FamRZ 10/2001, S. 638-639

“… Nach dem GG für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der EMRK steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadenersatzverpflichtung des Staates, wie der EuGHMR im Urteil von 13.7.2000 (…) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Im vorliegenden Fall führt die Mutter dem Vater die Kinder nicht zu, sie missbraucht daher ihre Stellung als derzeit allein sorgeberechtigter Elternteil, sie erweist sich als erziehungsunfähig. Gehört doch zur Erziehungsfähigkeit auch die Bindungstoleranz, wie der Senat wiederholt ausgesprochen (…) und wie auch Prof. V. der Mutter im Anhörungstermin eindrücklich klargemacht hat; auch wurde im Termin darauf hingewiesen, dass die Mädchen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit des gegengeschlechtlichen Elternteils bedürfen.

Die Familiengerichtsbarkeit hat daher alles zu tun, um auch den Vorgaben des EuGHMR nachzukommen – aber wie? Die zitierten Entscheidungen des (…) OLG Frankfurt/M. und des OLG Koblenz geben gewisse Hinweise, wie das weitere Vorgehen in derartigen Verweigerungsfällen (”Parental Alienation Syndrome”) gestaltet werden kann. Nachdem nun aber die Mutter den Hinweis des Senats in einem Beschluss vom 1.8.2000, dass aus ihrer Verweigerungshaltung negative Schlüsse auf ihre weitere Erziehungsfähigkeit gezogen werden können, beharrlich ignoriert, und Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchführung der noch immer bestehenden Umgangsregelung wegen derzeitiger Pfandlosigkeit der Mutter ins Leere gehen (ein früheres Zwangsgeld mussten die Kinder vom Taschengeld mitfinanzieren), wird das AmtsG nunmehr zu prüfen haben, ob nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der sich zur Übernahme des alleinigen Sorgerechts bereit erklärt hat, der Mutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen sein wird. Nach dem Eindruck, den der Vater im Termin hinterlassen hat, ist davon auszugehen, dass er das Umgangsrecht der Mutter uneingeschränkt gewährleisten wird.”

Ein begrüßenswertes Urteil des OLG Frankfurt/M