Auszug aus dem Beschluss des OLG München vom 15.03.1999 26 UF 1502/98 u. 1659/98

Auszug aus dem Beschluss des OLG München vom 15.03.1999 26 UF 1502/98 u. 1659/98

“Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräusserliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern.

Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle
Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen
Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, dass die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und dass das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrössern, dass das Kind trotz der Trennung zwei in
jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält.”

Bindungstoleranz
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Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit eines Elternteils bezeichnet, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil, bzw. zu anderen wichtigen Personen, zu respektieren und ihre Aufrechterhaltung wenigstens zu tolerieren. Fehlende Bindungstoleranz ist ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und kann in schweren Fällen eine Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB darstellen.
Sorgerechtsübertragung wegen mangelnder Bindungstoleranz, verbunden mit Uneinsichtigkeit.

  1. ZS – FamS -Beschluss v. 29.8.2002 -10 UF 229/02

Aus FamRZ 2003, Heft 6, S. 397, Nr. 264 OLG Dresden -BGB §§ 1671 1 Nr. 2, 1666; KostO §131 III

Aus den Gründen:

  1. Das AmtsG -FamG -V. hat dem Vater gemäß §1666 BGB das Sorgerecht über die Kinder übertragen. Auch nach Auffassung des Senats erlaubt das Kindeswohl keine andere Entscheidung. Ziel …

Der Sachverständige [SV] hat festgestellt, dass aus Gründen des Kindeswohls das Interesse der Mutter an einer Übertragung des Sorgerechts auf sie zurückzustehen hat. In der Verhandlung vor dem AmtsG hat er daher empfohlen, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen. Der SV stützt seine Empfehlung im Wesentlichen auf die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter sowie das bei ihr stark ausgeprägte Parental Alienation Syndrome (,,PAS”), welches bei der Mutter dazu führe, aufgrund der durch die Trennung ausgelösten Schmerzen in dem Bedürfnis, selbst Verständnis und Unterstützung zu erfahren, den Kindern ihren Schmerz unverhüllt zu zeigen und damit die Kinder negativ gegen den Vater zu beinflussen. Der Senat teilt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse diese Auffassung. Auch der Senat sieht in der mangelnden Bindungstoleranz der Mutter ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Übertragung der elterl. Sorge auf den Vater. In der Erkenntnis, dass es dem Wohl der Kinder nach Trennung der Eltern dient, dass der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil – wenn auch möglicherweise zeitlich reduziert -erhalten bleibt, wird in der Regel dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind -wenn nötig -hierzu zu motivieren oder nicht (OLG Celle, FamRZ 1994, 924; OLG München, FamRZ 1991, 1343; OLG Bamberg, FamRZ 1990, 1135; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 1284;OLG Koblenz, FamRZ 1978, 201; OLG Frankfurt, FamRZ 1997,573; Beschuss des Senats v. 9.8.2001 -10 UF 131/01 -, Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., §1671 BGB Rz. 61).

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem SV die Bindungstoleranz der Mutter als erheblich eingeschränkt an. Die Mutter hat seit der Trennung massiv versucht, die Kinder vom Vater fernzuhalten und von ihrem sozialen Umfeld zu entfremden, indem sie die gerichtlichen Beschlüsse teilweise nicht akzeptierte. Die Mutter hat zur Durchsetzung ihrer Interessen den Vater gegenüber den Kindern zum Feindbild stigmatisiert, indem sie diesen immer wieder negativ darstellte. Sie hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, den Vater wegen Kindesmisshandlung anzuzeigen und die Kinder zu dem Tatvorwurf polizeilich vernehmen zu lassen. Sie hat dadurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen und damit ihre Erziehungsfähigkeit in einem für die Kinder wichtigen Bereich in Frage gestellt. Die Gründe, die die Mutter für eine Übertragung des Sorgerechts auf sich vorbringt, nämlich den Wunsch der Kinder sowie Verdachtsmomente gegen den Vater, haben sich als nicht stichhaltig herausgestellt. Dass der Vater die Kinder misshandelt hat, hat sich nicht bestätigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Weitere Verdachtsmomente, insbesondere auch der sexuellen Misshandlung, haben sich ebenfalls als unbegründet erwiesen.

  1. Soweit die Mutter anführt, die Kinder wollen bei ihr leben, und die Kinder diesen Wunsch in der Anhörung vor dem Senat wiederholt haben, ist dies nicht der eigene, sondern ein von der Mutter beeinflusster Wunsch der Kinder. Nach den Feststellungen des SV sind die Angaben [des jüngeren Kindes] nicht eindeutig, sondern entsprechen dem Willen der älteren Schwester. Auch bei ihr beruhe der geäußerte Wunsch nicht auf ihrem eigenen autonomen Willen, sondern sei aus Schuldgefühlen gegenüber der Mutter entstanden. Nach den Feststellungen des SV entspricht dies dem Motiv, der Mutter Beistand zu sein. Der Wille sei aus einem Schuldgefühl der Mutter gegenüber entstanden, sie wende sich ihr zu, um die Traurigkeit der Mutter zu verhindern. Gleichzeitig verarbeite das Kind damit seine eigenen Schuldgefühle, die es im Zusammenhang mit der Trennung auf sich bezogen hat.

Dieser Entscheidung schließt sich der Senat aufgrund des Eindrucks der Anhörungen und des Berichts der Verfahrenspflegerin an, daher kann auch der Wille des Kindes nicht Maßstab der Entscheidung sein, auch wenn der Wille immer wieder klar und eindeutig geäußert wird (KG, FamRZ 2001, 368;1985, 639,640; BVerfG, FamRZ 2001, 1057; Beschluss des Senats v. 25.4. 2002, 10 UF 260/01 -FamRZ 2002, 1588[LSc]).

Dies entspricht auch kinderpsychologischen Erkenntnissen …..

Soweit [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich erklärte, zur Mutter zu wollen, da ,,ihr Herz mehr für die Mutter schlage”, vermag der Senat dem aus oben genannten Gründen nicht zu folgen, zumal auch dem geäußerten Kindeswillen in Analogie zu §§ 1671 II S. 2 BGB, 50b II S. 1 FGG erst dann ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat (Palandt/Diedrichsen, BGB, 61. Aufl., RZ 24; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186).

Auch wenn [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat erklärte, notfalls allein zur Mutter zu wollen, kommt für den Senat eine Trennung der Geschwister nicht in Betracht, da diese aufgrund ihrer starken inneren Verbindung nicht auseinander gerissen werden sollen (so auch Beschluss des Senats v. 21. 7. 2000 -10 UF 160/00; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rz 73.)

Die starke Orientierung an der großen Schwester und die intensive gefühlsmäßige Bindung zwischen den Geschwistern waren deutlich sichtbar und spürbar. Eine Trennung der Geschwister würde für diese zu einer erheblichen emotionalen Belastung führen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Kontinuität der Geschwisterbeziehung dann besonders große Bedeutung zukommt, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist und sich das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst hat. Die für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden Beziehungsfähigkeit notwendige Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges wird durch die Trennung der Eltern erheblich beeinträchtigt. In dieser krisenhaften Situation gewinnt die fortbestehende Geschwisterbeziehung als Stärke und Halt herausragendes Gewicht. Eine dauerhafte Trennung würde daher zu einem seelischen Schaden der Kinder führen, was sich bereits in der Vergangenheit durch die Verhaltensauffälligkeiten während der einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Geschwistertrennung gezeigt hat. Darüber hinaus hat auch die Mutter damals gezeigt, dass sie selbst die einvernehmliche Trennung der Geschwister nicht zu akzeptieren vermochte.

Die Mutter ist auch im Übrigen aufgrund des bei ihr festgestellten Parental Alienation Syndrome nicht uneingeschränkt erziehungsfähig. Sie hat wiederholt gezeigt, dass sie die Kinder nicht loslassen kann, sie hat durch das Nichtakzeptieren der gerichtlichen Entscheidungen verbunden mit dem ständigen hin und her für die Kinder Konfliktsituationen geschaffen, mit deren Bewältigung die Kinder sind. Auch in der Verhandlung vor dem Senat hat die Mutter erneut gezeigt, dass sie trotz der differenzierten sachverständigen Erklärungen für die Motive der Äußerungen der Kinder im Geschwistergefüge nicht im Interesse der Kinder zurückstehen kann.

  1. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass der Vater erziehungsgeeignet ist, ……….

Der Senat hält die Betreuungssituation für die Kinder beim Vater in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SV nach wie vor für günstig …[wird ausgeführt]….

Auch der Senat hat bei der Anhörung der Kinder den Eindruck gewonnen, dass es ihnen beim Vater gut geht. Die Kinder machen einen fröhlichen, aufgeweckten Eindruck. Nachdem der Druck der Frage, bei welchem Elternteil sie leben wollen, genommen war, erzählten sie frei und ungezwungen. Der Senat teilt daher die Auffassung des SV und der Verfahrenspflegerin, dass die verbalen Äußerungen der Kinder nicht ihren tatsächlichen Verhalten entsprechen…[wird ausgeführt]….

Daher sieht der Senat letztendlich …………….

4.. ….

  1. Da für die Kinder ……..

III .. (betr. Umgangsregelung)

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf ….

Der Senat sieht keinen Anlass, von der Möglichkeit der Gebührenbefreiung gemäß § 131 III KostO Gebrauch zu machen. Die Mutter hat nämlich die Beschwerde nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder, sondern ausschließlich im eigenen Interesse der Kinder und aus Uneinsichtigkeit eingelegt (vgl. OLG Thüringen, FuR 2000, 121; BGH, Beschluss v. 21. 12. 1988 -IVb Zß 54/88).

(Mitgeteilt vom Vors. Richter am OLG D. Maunz, Dresden)
Umgangsvereitelung und Sorgerechtsentzug

“… In hartnäckigen Umgangsrechts-Verweigerungsfällen (”PAS”) ist als letztes Mittel der Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB in Betracht zu ziehen.”

Oberlandesgericht Frankfurt/M, 6. FamS in Darmstadt, Beschluß v. 26.10.2000 – 6 WF 168/00

ausführlich in: “FamRZ 10/2001, S. 638-639

“… Nach dem GG für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der EMRK steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadenersatzverpflichtung des Staates, wie der EuGHMR im Urteil von 13.7.2000 (…) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Im vorliegenden Fall führt die Mutter dem Vater die Kinder nicht zu, sie missbraucht daher ihre Stellung als derzeit allein sorgeberechtigter Elternteil, sie erweist sich als erziehungsunfähig. Gehört doch zur Erziehungsfähigkeit auch die Bindungstoleranz, wie der Senat wiederholt ausgesprochen (…) und wie auch Prof. V. der Mutter im Anhörungstermin eindrücklich klargemacht hat; auch wurde im Termin darauf hingewiesen, dass die Mädchen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit des gegengeschlechtlichen Elternteils bedürfen.

Die Familiengerichtsbarkeit hat daher alles zu tun, um auch den Vorgaben des EuGHMR nachzukommen – aber wie? Die zitierten Entscheidungen des (…) OLG Frankfurt/M. und des OLG Koblenz geben gewisse Hinweise, wie das weitere Vorgehen in derartigen Verweigerungsfällen (”Parental Alienation Syndrome”) gestaltet werden kann. Nachdem nun aber die Mutter den Hinweis des Senats in einem Beschluss vom 1.8.2000, dass aus ihrer Verweigerungshaltung negative Schlüsse auf ihre weitere Erziehungsfähigkeit gezogen werden können, beharrlich ignoriert, und Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchführung der noch immer bestehenden Umgangsregelung wegen derzeitiger Pfandlosigkeit der Mutter ins Leere gehen (ein früheres Zwangsgeld mussten die Kinder vom Taschengeld mitfinanzieren), wird das AmtsG nunmehr zu prüfen haben, ob nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der sich zur Übernahme des alleinigen Sorgerechts bereit erklärt hat, der Mutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen sein wird. Nach dem Eindruck, den der Vater im Termin hinterlassen hat, ist davon auszugehen, dass er das Umgangsrecht der Mutter uneingeschränkt gewährleisten wird.”

Ein begrüßenswertes Urteil des OLG Frankfurt/M

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